Verwirrung um Mietzins-Erhöhungen: Die AK stellt klar, dass Wertsicherungsklauseln nicht automatisch ungültig sind – Gerichtsurteile bleiben Einzelfallentscheidungen.
In den letzten Tagen sorgten Berichte über angeblich ungültige Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen für große Aufregung bei vielen Mietern. Die Rede war von Rückforderungen in Millionenhöhe, weil Mieter aufgrund eines neuen Verfassungsgerichtshof-Urteils (VfGH) zu Unrecht erhöhte Mieten bezahlt hätten. Doch jetzt bringt die Arbeiterkammer (AK) Klarheit in die Debatte: Eine automatische Ungültigkeit dieser Klauseln gibt es nicht.
Was hat der Verfassungsgerichtshof wirklich entschieden?
Laut offizieller Stellungnahme der Arbeiterkammer hat der VfGH lediglich bestätigt, dass die Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) weiterhin gültig und verfassungskonform sind. Entgegen anderslautender Medienberichte wurde nicht entschieden, dass Wertsicherungsklauseln generell ungültig seien.
Das bedeutet konkret: Ob eine Wertsicherungsklausel zulässig ist oder nicht, wird – wie bisher – von den ordentlichen Zivilgerichten im Einzelfall geprüft.
Wann sind Mietzins-Erhöhungen rechtswidrig?
Gerade bei steigender Inflation und hohen Wohnkosten ist die Frage nach legalen Mietzinsanpassungen besonders brisant. Die AK hat in der Vergangenheit bereits mehrere Gerichtsverfahren geführt – mit Erfolg. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied 2023 erstmals eindeutig zugunsten der Konsumentenschützer: Wertsicherungsklauseln, die Mieterhöhungen innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss erlauben, sind unzulässig.
Laut Konsumentenschutzgesetz sind beispielsweise folgende Fälle problematisch:
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Mieterhöhungen sind innerhalb der ersten zwei Monate möglich,
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Einseitige Klauseln, die nur Erhöhungen erlauben, nicht aber Senkungen,
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Sachlich nicht gerechtfertigter Wertsicherungsindex,
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Intransparente oder vordatierte Vereinbarung .
In diesen Fällen können Mieter unter Umständen zu viel bezahlte Mieten zurückfordern. Aber: Ohne individuelle Vertragsprüfung geht es nicht!
Rückforderungen sind nicht pauschal möglich
Ein weit verbreitetes Missverständnis betrifft die sofortige Rückforderung bereits bezahlter Mieterhöhungen. Laut AK wird auch künftig im Einzelfall entschieden, ob eine Mietzinsanpassung zu Unrecht erfolgte. Eine generelle Ungültigkeit von Wertsicherungsklauseln – zum Beispiel wegen fehlender Wartefrist – besteht nicht.
Aktuell laufen bereits mehrere Musterprozesse, in denen die AK klären lässt, ob und wann Mieter Anspruch auf Rückerstattung haben. Ein endgültiges Urteil wird jedoch frühestens 2026 erwartet.
Service für Mieter: Hilfe von der AK
Wer einen Mietvertrag mit Wertsicherungsklausel hat, sollte sich nicht vorschnell von Schlagzeilen verunsichern lassen. Die Rechtslage ist differenziert und hängt immer vom individuellen Vertrag ab. Die AK empfiehlt, den Mietvertrag genau prüfen zu lassen und gegebenenfalls kostenlose Beratungsangebote in Anspruch zu nehmen.
SERVICE: Details zur Wertsicherungsklausel auf der Homepage unter wien.arbeiterkammer.at/wertsicherungsklauseln.
Für Fragen zur Wertsicherungsklausel steht die AK Wohnrechtshotline zur Verfügung: +43 1 501 65 1345
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr sowie Dienstag zusätzlich von 15 bis 18 Uhr.