Neue Zuverdienstgrenzen, strengere Regeln und weniger Spielraum: Ab 2026 gelten in Österreich wichtige Änderungen bei Pension, AMS-Leistungen und Familienbeihilfe.
Mit Jahresbeginn 2026 treten in Österreich gleich mehrere Änderungen bei den Zuverdienstgrenzen in Kraft. Betroffen sind nicht nur Pensionisten, sondern auch Arbeitslose, Eltern in Karenz und Studierende. Hintergrund sind die geplanten Sparmaßnahmen der Bundesregierung, mit denen das Budgetdefizit reduziert werden soll. Doch was bedeutet das konkret im Alltag?
Zuverdienst in der Pension: Keine Änderungen, aber Grenzen bleiben
Für Pensionisten bleibt grundsätzlich alles beim Alten – zumindest auf den ersten Blick. Wer regulär in Alterspension ist, kann auch weiterhin unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Pensionshöhe gekürzt wird.
Anders sieht es jedoch bei Frühpensionen oder Korridorpensionen aus: Hier gilt auch 2026 die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat. Wer darüber liegt, verliert den Anspruch auf den Pensionsbezug.
Trotz der allgemeinen Aufwertungszahl von 1,073 wird diese Grenze nicht erhöht, bleibt also auf dem Niveau von 2025.
Für jene, die während der Pension weiterarbeiten, gilt noch bis Ende 2025 ein steuerlicher Anreiz: Der Staat übernimmt bis zu 10,25 Prozent der Pensionsversicherungsbeiträge – das entspricht einer Entlastung von bis zu 1.355 Euro jährlich. Ob diese Regel verlängert wird, ist derzeit offen.
AMS und Arbeitslosengeld: Zuverdienst wird stark eingeschränkt
Eine deutliche Änderung trifft ab 2026 Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Der bisherige Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro) bleibt nur noch in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt. Dazu zählen:
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Wer mindestens 26 Wochen geringfügig neben einer Vollzeitstelle gearbeitet hat und diese Tätigkeit fortführt,
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Wer nach langer Krankheit oder Reha zurück ins Berufsleben möchte,
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Wer als Langzeitarbeitsloser (mind. 365 Tage im Bezug) für maximal 26 Wochen arbeitet,
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Wer über 50 Jahre alt oder behindert ist und mindestens ein Jahr AMS-Leistungen bezogen hat.
Für alle anderen entfällt diese Möglichkeit. Die Regierung will damit verhindern, dass geringfügige Beschäftigungen zum Dauerzustand während des AMS-Bezugs werden.
Familien und Karenz: Keine Valorisierung, keine Entlastung
Auch Familien müssen sich auf Stillstand einstellen. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt bis Ende 2026 bei einer Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro jährlich. Wird diese überschritten, muss künftig nur der darüberliegende Betrag zurückgezahlt werden – ein kleiner Vorteil für Eltern mit schwankendem Einkommen.
Während der Karenz ist weiterhin ein geringfügiger Nebenjob bis 551,10 Euro monatlich erlaubt.
Studierende und Familienbeihilfe: Grenze bleibt gleich
Die Zuverdienstgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe bleibt ebenfalls unverändert: 17.212 Euro brutto pro Jahr. Wer mehr verdient, verliert die Familienbeihilfe anteilig für jenen Betrag, der die Grenze überschreitet.
Damit setzt die Regierung ein deutliches Signal: Trotz Inflation wird an den bisherigen Werten festgehalten – aus Budgetgründen, wie es im Finanzministerium heißt.
Mehr Kontrolle, weniger Flexibilität
Mit den neuen Zuverdienstregeln ab 2026 wird klar: Der Staat zieht die Zügel an. Während Pensionisten kaum betroffen sind, wird es für Arbeitslose und Familien enger.
Kritiker bemängeln, dass die Regierung zwar sparen will, aber jene trifft, die sich mit Nebenjobs über Wasser halten.
Eines ist sicher: Wer künftig AMS-Leistungen, Pension oder Familienbeihilfe bezieht, sollte seine Einkünfte genau im Blick behalten – sonst drohen Rückforderungen.