Die schrittweise Abschaffung der kalten Progression bringt 2024 steuerliche Änderungen mit sich. Niedrige und mittlere Einkommen sparen sich hunderte Euro an Steuern pro Jahr.
Die kalte Progression wird von der Bundesregierung schrittweise abgeschafft. Durch eine Anpassung der Steuerstufen gehen zwei Drittel automatisch zurück an die Steuerzahler in Österreich. Niedrige und mittlere Einkommen profitieren davon.
Ab Jänner steigt die erste Tarifstufe, die steuerfrei ist, um 9,6 Prozent auf 12.816 Euro pro Jahr an. Die zweite Tarifstufe steigt auf 20.818 Euro, die dritte auf 34.513 Euro und die vierte auf 66.612 Euro.
Durch die Anpassung der Steuerstufen bleibt pro Monat mehr Netto vom Brutto. Das bedeutet eine Steuererleichterung von mehreren hundert Euro aufs Jahr gerechnet.
Mit dem Brutto-Netto-Rechner lässt sich schnell und einfach berechnen, wie hoch die Ersparnis ist und wieviel Netto vom Brutto bleibt.
Steuerfreie Zuschläge werden erhöht
Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen werden von 360 Euro auf 400 Euro erhöht. Gleiches gilt für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtbarbeit und die mit diesen Arbeiten zusammenhängenden Überstunden.
Was die Homeoffice-Regelung betrifft, so wird diese unbefristet verlängert.
Steuerliche Begünstigen für Überstunden
Für 2024 und 2025 können die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu 200 Euro steuerfrei ausbezahlt werden. Bisher waren nur die ersten zehn Überstunden mit höchstens 86 Euro pro Monat steuerfrei, während dies nun bis 120 Euro der Fall ist.
Körperschaftssteuer sinkt
Die Absetzbeträge mitsamt der Sozialversicherungsrückerstattung bis zu 100 Prozent werden an die Inflationsrate angepasst. Laut Finanzministerium bringt dies den Menschen in Österreich zusätzlich 3,6 Milliarden Euro.
Die Körperschaftssteuer wird auf 23 Prozent gesenkt. Davon sollen rund 150.000 Unternehmen in Österreich profitieren.
Erhöhter Kindermehrbetrag
Ab dem Veranlagungsjahr 2024 wird der Kindermehrbetrag statt 550 Euro bis zu 700 Euro betragen. Dies gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen. Der Zuschuss, den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zur Kinderbetreuung gewähren, wird auf 2.000 Euro steuerfrei erhöht. Angehoben wird auch die Altersgrenze der begünstigten Kinderbetreuung auf 14 Jahre.
Reform der Spendenabsetzbarkeit
Die Spendenabsetzbarkeit wird reformiert. Künftig werden spendenbegünstigte Zwecke an die Gemeinnützigkeit geknüpft. Gemeinnützige Vereine und Körperschaften, die die jeweiligen Kriterien erfüllen, können einen Spendenabsetzbescheid ab April 2024 beantragen. Profitieren können davon auch Kultur- und Sportinitiativen.