Die Finanz

Pflegekarenzgeld auch für Angehörigenpflege im EU-Ausland

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Nachdem ein in Österreich beschäftigter Arbeitnehmer seinen schwerkranken Vater in Italien pflegen musste und ihm das Pflegekarenzgeld verweigert wurde, erhob die Arbeiterkammer Oberösterreich Klage beim EuGH.

Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat beim EuGH einen bahnbrechenden Erfolg erzielt, wonach Pflegekarenzgeld auch dann zusteht, wenn die zu pflegenden Angehörigen im EU-Ausland leben. Den Anfang nahm der Fall im Jahr 2022, in dem ein in Österreich beschäftigter Arbeitnehmer seinen schwerkranken Vater, der in Italien lebte, pflegen musste. Obwohl der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Pflegekarenzvereinbarung abgeschlossen hatte, verweigerte ihm das Sozialministeriumservice als zuständige Behörde das Pflegekarenzgeld. Begründet wurde dies damit, dass der Vater in Österreich kein Pflegegeld beziehe.

Darauf klagte die Arbeiterkammer Oberösterreich gegen diese Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) und bekam nun Recht. Der EuGH erklärte die bisherige Rechtsauffassung der österreichischen Behörden, dass das Pflegekarenzgeld nur zusteht, wenn die betreute Person Anspruch auf Pflegegeld in Österreich hat, für unionswidrig. „Dieses Urteil ist wegweisend und gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich. Wer nahe Angehörige in einem anderen EU-Land pflegt, hat künftig Anspruch auf Pflegekarenzgeld“, so AK-Präsident Andreas Stangl in einer Aussendung der Arbeiterkammer Oberösterreich.

Ausgehend von den Grundsätzen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung innerhalb der EU sieht der Gerichtshof das Pflegegeld als eine soziale Vergünstigung an, die allen Arbeitnehmern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort der zu pflegenden Angehörigen gewährt werden muss.

„Mit diesem Erfolg beim Europäischen Gerichtshof hat die Arbeiterkammer Oberösterreich einen wichtigen Schritt zur Förderung der Rechte von Pflegenden und zur Schaffung fairer Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa gesetzt. Alle EU-Bürger müssen gleich behandelt werden. Daher darf es beim Pflegkarenzgeld nicht darauf ankommen, wo jemand gepflegt wird“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.

 

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Caroline Lechner
Caroline Lechner
Journalist, Redakteur und Herausgeber. E-Mail: [email protected]