Diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen wurden für unzulässig erklärt. Darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von vier Prozent. Betroffene Kunden haben laut VKI Rückforderungsansprüche.
Die WSK Bank AG (Wiener Spar- und Kreditinstitut) wurde vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. Grund für die Klage waren unzulässige Klauseln in den Kreditverträgen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat verschiedene Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig beurteilt.
Der VKI brachte Anfang 2023 eine Verbandsklage gegen die WSK Bank ein. Die Kreditverträge der WSK Bank sahen neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 4 Prozent des Kreditbetrages auch Erhebungsspesen von 75 Euro, Überweisungsspesen von 15 Euro sowie 25 Euro Portokosten vor. Der OGH beurteilte diese Vertragsgestaltung als intransparent, da die Verbraucher nicht nur zur Zahlung einer einmaligen Kreditbearbeitungsgebühr, sondern auch zu weiteren Entgelten verpflichtet werden.
Wie der VKI in einer aktuellen Aussendung mitteilt, ist die Verrechnung von Entgeltung ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten seitens der WSK Bank unzulässig. Es ist nachvollziehbar, welche konkreten Leistungen bei der Kreditvergabe zusätzlich mit einer “Kreditverarbeitungsgebühr” abgegolten werden sollen. Auch bei den anderen Gebührenklauseln, die eingeklagt wurden, ist es für den Verbraucher unklar, inwieweit es zu Überschneidungen oder Mehrfachverrechnungen kommt.
Gebühren können zurückgefordert werden
Nach Ansicht des VKI können betroffene Kreditnehmer der WSK Bank, die solche Gebühren bezahlt haben, Rückforderungsansprüche geltend machen. “Der VKI wird die betroffenen Kreditnehmer:innen – nach Ablauf der Umsetzungsfrist von vier Monaten – bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen”, so Dr. Petra Leupold, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. Der VKI werde auch derartige Vertragsgestaltungen anderer Banken prüfen.