Eine Novelle des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bringt Beziehern von Mindestsicherung mehr Unterstützung zum Bestreiten der gestiegenen Wohnkosten. Die Mietbeihilfe wird höher, einfacher und übersichtlicher sein.
Im Wiener Landtag wurde am Mittwoch mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Neos und Grünen eine Neuerung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ermöglicht, die eine völlige Neugestaltung der Mietbehilfe mit sich bringt. In einer Aussendung der Stadt Wien heißt es, dass Personen, die bisher auf Grund ihrer Einkommenssituation knapp über den Mietbeihilfenobergrenzen lagen, durch die Neuerung eine Unterstützung erhalten. Jene Bezieher, die bisher schon in der Mindestsicherung waren, erhalten angesichts der gestiegenen Wohnkosten mehr Geld. Die Regelung soll mit 1. März 2024 in Kraft treten.
„Unser sozialpolitisches Ziel in Wien ist klar: Alle Wiener*innen müssen immer in der Lage sein, ihre Wohnungen bezahlen zu können, ohne ständig von Existenzängsten belastet zu sein. Unser erklärtes Ziel ist es auch, die Kinderarmut in unserer Stadt zu bekämpfen. Mit der neuen Mietbeihilfe leisten wir einen sehr großen Beitrag dafür“, so Sozialstadtrat Peter Hacker.
Höhere Mietbeihilfeobergrenzen
Die Mietbeihilfeobergrenzen werden angehoben, wodurch der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet wird. Zudem wird es höhere Unterstützungen geben, von der vor allem Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern profitieren. Verdeutlicht wird dies anhand zweier Rechenbeispiele:
Eine alleinstehende Person in der Mindestsicherung mit einer Monatsmiete von 500 Euro erhielt bisher 143,02 Euro pro Monat an Mietbeihilfe. Künftig sind es bis zu 211,04 Euro, was einer Steigerung von bis zu 48 Prozent entspricht. Für Alleinerziehende fällt die Steigerung deutlich höher aus. So erhält eine alleinerziehende Person in der Mindestsicherung mit zwei Kindern und einer Monatsmiete von 650 Euro statt 163,95 Euro künftig bis zu 361,04 Euro Mietbeihilfe. Die Erhöhung beträgt damit bis zu 120 Prozent.
Bisher konnten Mindestsicherungsbezieher unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Mietbeihilfe von der MA 40 als auch Wohnbeihilfe von der MA 50 beziehen. Die Zuerkennung der jeweiligen Leistung fiel zeitlich auseinander, was zur Folge hatte, dass zuerst eine Leistung bezogen wurde und nach dem Hinzukommen der zweiten Leistung die erste Leistung wieder korrigiert werden musste. In einigen Fällen kam es zu dadurch zu Rückzahlungsverpflichtungen.
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